Probleme mit der Versicherung
Leider kommt es immer wieder vor, dass SHK-Betriebe Probleme mit der Versicherung erleben. Man vertraut dem netten Versicherungsvertreter, doch dessen Möglichkeiten sind begrenzt. Umso wichtiger ist es, schon im Vorfeld die Versicherungspolicen so wasserdicht wie möglich zu gestalten.
Nachfolgende Beispiele sind echt passiert und hätten sich vermeiden lassen können, wenn rechtzeitig ein unabhängiger Profi das Kleingedruckte der Versicherungsverträge entschärft hätte.
Echt passiert: Hacker-Angriff legt SHK-Betrieb lahm
An einem Maiwochenende setzte sich Herr Schulz an einen Rechner in seinem Betrieb für Sanitär und Heizung und fuhr ihn hoch. Was dann geschah, war der größte Horror in der Laufbahn des Unternehmers. Seine PCs reagierten nicht auf Mausklicks. Hacker hatten das Netzwerk des Unternehmens mit einem Virus lahmgelegt. Auf dem Bildschirm war nur noch zu lesen: Zahlen Sie 10.000 Euro in Bitcoins. Nach Zahlungseingang werde man das System wieder entsperren.
Der Unternehmer bezahlte nicht, da er sich nicht erpressen lassen wollte. Es dauerte eine Woche, um das Netzwerk wieder zum Laufen zu bringen. In der Zeit habe er „Kaffee gekocht und gebetet“, erinnert er sich heute. Eine Woche ohne E-Mails, ohne die Rechnungsaus- und -eingänge, ohne Auftragslisten, Warenregister und Kundendateien.
„Da merkst du, dass ohne Computer dein ganzes Geschäft zusammenbricht“.
Betriebe, deren Daten noch so gut gesichert zu sein scheinen, werden immer öfter Opfer von professionellen Hackern.
Daher lautet unsere Empfehlung: Regelmäßige Back-Ups des Systems sowie die Speicherung auf externen Medien. Aktuelle Antivirus- und Firewallsoftware sollten selbstverständlich sein. Wichtig aber auch: Testen Sie aus, ob eine Datenrückspielung auch tatsächlich konkret funktionieren würde.
Richtig problematisch wird es, wenn die Cyberversicherung sogenannte Obliegenheiten beinhaltet. Das ist der Teil der Bedingungen, in denen die Pflichten des Versicherungsnehmers festgelegt werden. Wenn nun auch noch der Versicherungsschutz nicht hält, dann hätte man sich die Police sparen können. Lassen Sie sich immer von einem unabhängigen Versicherungsprofi beraten.
Echt passiert: Zu 3 Jahren verdonnert…
Bei der Vertragsveränderung wurde zwar die neue Prämie besprochen, aber die neue 3-jährige Vertragslaufzeit hat der Vertreter mit keinem Wort erwähnt. Später stellt sich heraus, dass der Vertrag unzureichend ist, aber ein Ausstieg ist nun nicht mehr so schnell möglich. So sollte es nicht laufen! Wir empfehlen grundsätzlich jährlich kündbare Verträge, damit jederzeit auf sich verändernde Gegebenheiten reagiert werden kann.
Echt passiert: Gut gemeint, aber sitzen geblieben
Der SHK-Betrieb wird durch den Bauherren für einen Mangel in Anspruch genommen, den er gar nicht verursacht hat. Wir erleben es immer wieder, dass SHK-Betriebe auch diesen nicht berechtigten Mangelanzeigen nachgehen und dann auf den damit in Zusammenhang stehenden Kosten sitzen bleiben. Interessant ist jedoch zu wissen: Laut OLG Karlsruhe besteht die Möglichkeit, die aufgewendeten Kosten für die Mangelsuche an den Auftraggeber weiterzuleiten! (Urteil vom 13.05.2003, AZ: 17 U 193/0)
Echt passiert: Luxusbad mit mangelhaften Materialien
Ein SHK-Unternehmen ist mit der Installation eines hochwertigen Bades beauftragt. Dazu gehört der Einbau einer Fußbodenheizung. Anschließend werden teure Marmorfliesen eingebaut. Es stellt sich heraus, dass das für die Fußbodenheizung verwendete Rohr fehlerhaft produziert ist und an zwei Stellen Leckagen auftreten. Der Kunde macht gegenüber dem SHK-Betrieb Mängelbeseitigungsansprüche geltend.
Der Kunde hat Anspruch auf Mängelbeseitigung. Der Verkäufer schuldet aber nur die Lieferung anderer, mangelfreier Materialien.
Klartext: Der Handwerker ist gegenüber dem Kunden zur Ablieferung eines mangelfreien Werkes verpflichtet, bleibt aber auf den Nebenkosten sitzen, weil der Lieferant/Großhändler die herstellerbedingten Fehler an den gelieferten Materialien nicht zu vertreten hat. Auch gegenüber dem Hersteller wird der Handwerker erfolglos bleiben, weil zu diesem keine direkte Rechtsbeziehung besteht.
Wenn also der Auftrag in der Erstellung eines „Luxusbads“ bestand, sind auch die Luxusfliesen wieder zu verlegen, egal wie aufwendig oder lapidar die eigentliche Mangelbeseitigung an den Rohren war. (BGH; Urteil vom 15.07.2008; Az. VIII ZR 211/07)
Wir lassen Sie hierbei nicht im „Regen stehen“, da unsere Police diesen Einschluss standardmäßig vorsieht.